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Grundsteuer-Bemessung verfassungswidrig

Anfang April 2018 wurde in einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts verkündet, dass die Grundsteuer in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist und bis Ende 2019 reformiert werden muss. Nach Verabschiedung des Gesetzes soll eine Übergangsfrist bis 2024 gelten. Bemängelt wurde dabei vor allem die bei der Steuererhebung verwendeten, seit 50 Jahren nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke. Laut den obersten Richtern blieben somit die Marktveränderungen der letzten Jahrzehnte unberücksichtigt, was zu Ungerechtigkeiten bei der Steuerberechnung führe. Nun muss geklärt werden, wie die Grundsteuer zukünftig verfassungskonform gestaltet werden kann.

Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss und Haus und Grund Deutschland warnen vor dem enormen Kostenaufwand der durch die Neuberechnung des gesamten deutschen Immobilienbestandes entstehen würde. Dieser wäre womöglich teurer als die Einnahmen, die aus der Grundsteuer erzielt werden würden.

Eine Alternative zur Berechnung der Grundsteuer, unabhängig von der Neuberechnung der Gebäudewerte, bietet das Flächenmodell. Dabei würde die Grundsteuer ausschließlich auf die Grundstücksfläche erhoben werden. Auch der bayerische Finanzminister Albert Füracker (CSU) setzte sich dafür ein, die Grundsteuer nicht auf Basis der aktuellen Werte, sondern ausschließlich nach Grundstücksfläche und Zahl der Stockwerke zu berechnen. Ebenfalls von Interesse ist es, die Belastung für Mieterhaushalte möglichst gering zu halten, da das Mietniveau in vielen bayerischen Städten ohnehin schon sehr hoch ist. 
(Stand: 18.07.18)

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