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KfW-Corona-Stundungen

Anträge auf Stundungen von Tilgungsleistungen mit Antragseingang vom 01.04. bis
einschl. 17.09.2020

 

Was wird gestundet:

  • Tilgungsraten werden einheitlich für Zeitraum
    von 9 Monatsraten gestundet
  • Während des Stundungszeitraums wird ausstehender
    Darlehensbetrag unverändert zu vertraglich vereinbarten Konditionen verzinst.
    Zinsstundungen werden grds. nicht angeboten; wenn Endkreditnehmer dies im
    Einzelfall fordert, wird KfW dies entsprechend gesetzlicher Pflichten, im
    Einzelfall anbieten
  • Rückzahlung der gestundeten Tilgungsraten kann
    teilweise durch Verteilung auf die Restschuld erfolgen oder der Schlussrate
    zugeschlagen werden (bei Beantragung anzugeben)

 

Voraussetzungen

  • Endkreditnehmer befindet sich durch Corona-Krise
    in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten
  • Hausbank handelt im Auftrag und in Absprache mit
    Endkreditnehmer, der gleichlautenden Antrag auf Stundung bei ihr gestellt hat
  • Mit Übermittlung der Anträge an die KfW
    bestätigt Hausbank, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Hausbank muss
    Voraussetzungen dokumentieren, Unterlagen sind nicht bei der KfW einzureichen

 

Fristen

Spätestens
10 Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstermin muss der Stundungsantrag der KfW
vorliegen, um bereits ab dem folgenden Fälligkeitstermin berücksichtigt werden
zu können.

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